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Förderprogramm "Junges Wiebelsheim"

Wiebelsheim ist eine junge Gemeinde mit vielversprechenden  Zukunftsaussichten. Damit das so bleibt, unterstützt die Gemeinde besonders junge Familien. Die Gemeinde fördert aktiv die Kinder- und Jugendarbeit. Ihr großer naturnaher Spielplatz ist Anziehungspunkt für Familien aus der näheren Umgebung. Aber junge Familien brauchen auch finanzielle Unterstützung! Die Gemeinde hat deshalb ein Förderprogramm beschlossen, das den Namen Förderprogramm "Junges Wiebelsheim" trägt.

A Wohnförderprogramm

1. Allgemeines

Die Gemeinde Wiebelsheim unterstützt junge Familien sowie die Gründung junger Familien. Sie verbindet diese Unterstützung mit dem Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur in der Gemeinde zu erhalten, leer stehende Gebäude und Gebäudeteile zu vermeiden sowie wertvolle bauliche Substanz zu erhalten und zu verschönern.

Junge Familien im Sinne dieses Förderprogramms sind im gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Personen mit mindestens einem Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Gefördert werden nur Maßnahmen innerhalb der Gemeinde Wiebelsheim.

2. Förderungen außerhalb der Neubaugebiete und des Industrieparks

2.1 Gefördert werden bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung, der Instandsetzung, dem Ausbau oder der Erweiterung von Wohnraum sowie der Kauf leer stehender oder vom Leerstand bedrohter Wohngebäude, wenn die bauliche Maßnahme oder der Kauf anlässlich eines Zuzugs, Umzugs oder der Übernahme des Hausgrundstücks der Eltern oder sonstiger Angehöriger erfolgt.

2.2 Die Höhe der Förderung beträgt zwischen 33,33 % und 50 % der Kosten, höchstens jedoch 5.000,00 Euro.

2.3 Förderberechtigt sind Eigentümer oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte.

2.4 Die Förderung ist spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Baumaßnahme oder dem Kauf des Wohngebäudes mit den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen schriftlich zu beantragen.

2.5 Soweit die Baumaßnahme oder der Kauf des Wohngebäudes anderweitig finanziell gefördert wird, ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

2.6 Jeder Förderberechtigte kann die Förderung nur einmal erhalten.

2.7 Der Wohnraum oder das Wohngebäude muss mindestens fünf Jahre zweckentsprechend genutzt werden.

2.8 Die Förderung kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.

2.9 Über die Förderung einschließlich der Höhe des Fördersatzes nach Nummer 2.2 entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der vorstehenden Bedingungen, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des geltenden Rechts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2.10 Die Einzelheiten der Förderung werden zwischen der Gemeinde und dem Förderberechtigten durch einen schriftlichen Vertrag geregelt.

3. Förderungen in den Neubaugebieten (ohne Industriepark)

3.1 Gefördert wird der Erwerb von erschlossenen Baugrundstücken von der Gemeinde.

3.2 Die Höhe der Förderung beträgt zwischen 5,00 Euro und 10,00 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche, höchstens jedoch 5.000,00 Euro

3.3 Förderberechtigt ist der Erwerber des Grundstücks.

3.4 Die Förderung ist spätestens fünf Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks mit den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen schriftlich zu beantragen.

3.5 Soweit für den Grunderwerb eine anderweitige Förderung erfolgt, ist diese auf den Förderbetrag nach Ziffer 3.2 anzurechnen.

3.6 Die Ziffern 2.6 bis 2.10 gelten entsprechend.

B Erstattung der Kindergartenbeiträge für unter 2-jährige

4. Für Kinder unter zwei Jahren übernimmt die Gemeinde den Kindergarten- beitrag bis 75,00 Euro pro Kind und Monat, wenn die Zahlung des Kindergartenbeitrages nachgewiesen wird und kein Elterngeldanspruch (derzeit bis einschl. des 14. Monates) mehr besteht.

C Erstattung der Fahrtkosten der Sekundarstufe II

5. Die Gemeinde Wiebelsheim erstattet ab dem Schuljahr 2014/2015 die nachgewiesenen Eigenanteile für die Beförderung Wiebelsheimer Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (maximal in Höhe des derzeitigen Fahrpreises von 75,00 Euro für die Fahrtstrecke Wiebelsheim/Simmern bzw. Wiebelsheim/Kastellaun).

(Hinweis: Familien, die die Einkommensgrenze unterschreiten, müssen zunächst die Kostenübernahme bei der Kreisverwaltung beantragen. Nur der verbleibende Eigenanteil in Höhe von derzeit 27,60 Euro wird von der Gemeinde übernommen.)

D "Online-Marketing Wohnen und Arbeiten"

6.1 Allgemeines

Die Gemeinde Wiebelsheim fördert den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Vermietung von Wohnraum und Gewerbe in Wiebelsheim. Sie bietet deshalb interessierten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern eine kostenlose Veröffentlichung entsprechender Angebote online über ihre Internetseiten unter "www.wiebelsheim.de" an.

6.2 Die Internet-Veröffentlichung durch die Gemeinde erfolgt auf Wunsch und ist kostenlos.

6.3 Für die Internet-Veröffentlichung hat die Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer Folgendes in digitaler Form zur Verfügung zu stellen:

- Grundrisse (falls vorhanden),

- Beschreibung des Objektes,

- aktuelle Fotografien.

6.4 Die Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer kann jederzeit die Löschung der Internet-Veröffentlichung verlangen.

6.5 Die Internet-Veröffentlichung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat über die Veröffentlichung.

6.6 Die Gemeinde ist weder für die Veröffentlichung, noch für den Inhalt der Inserate verantwortlich; die Gemeinde stellt lediglich die Plattform „Homepage“ zur Verfügung.

E "Beratung Außengestaltung"

7.1 Allgemeines

Die Gemeinde Wiebelsheim fördert die Aufwertung bebauter Grundstücke, insbesondere die nachhaltige Verschönerung von Hausfassaden, der Hof- und Garageneinfahrt und der Einfriedung. Sie bietet deshalb interessierten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern an, bei der Erlangung einer guten fachlichen Beratung behilflich zu sein und diese Beratung finanziell zu fördern.

7.2. Die Vermittlung der guten fachlichen Beratung durch die Gemeinde erfolgt auf Wunsch und ist kostenlos.

7.3 Die finanzielle Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor der Inanspruchnahme der Beratungsleistung bei der Gemeinde zu stellen.

7.4 Finanziell gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen einschließlich der Erarbeitung eines ersten Gestaltungskonzepts. Nicht gefördert werden Bauanträge o.ä. weiterführende Maßnahmen.

7.5 An den Kosten für die fachliche Beratung, insbesondere an der Erarbeitung eines ersten Gestaltungskonzepts, beteiligt sich die Gemeinde mit bis zu 50 %, höchstens 500,00 Euro.

7.6 Die finanzielle Zuwendung wird fällig, sobald die gute fachliche Beratungsleistung gegenüber der Gemeinde nachgewiesen wird.

7.7 Die finanzielle Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat über die Zuwendung.

8 Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am 01. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Förderprogramme außer Kraft.

Ansprechpartner der Informationsstelle


Ortsbürgermeister Michael Brennemann